Allgemeine Informationen

Die Gebühren des Rechtsanwalts berechnen sich grundsätzlich nach dem Wert der anwaltlichen Tätigkeit, dem sog. Gegenstandswert (§ 2 I RVG). Nach diesem Wert ergibt sich aus der Tabelle des § 13 RVG (im Fall der Prozesskostenhilfe bei Streitwerten von über 3.000,00 € aus der Tabelle des § 49 RVG) ein Gebührenbetrag, der dann mit dem jeweiligen Gebührensatz zu multiplizieren ist.

In sozialgerichtlichen Verfahren, strafrechtlichen Verfahren, Bußgeldsachen sind grundsätzlich Betragsrahmengebühren vorgesehen, sodass nicht nach dem Gegenstandswert abgerechnet wird.

Hinweis andere Gebührenansätze können aufgrund einer entsprechenden individual Vereinbarung zwischen Anwalt und Mandant getroffen werden.

Berufsrechtliche Regelung

Berufsregeln der Bundesrechtanwaltskammer